Die Wettbewerbsbehörde hat die Übergabe im Vorprüfverfahren freigegeben, da keine wesentlichen Behinderungen des wirksamen Wettbewerbs vorlägen. Die Besonderheiten und die Entwicklung des Fachinformationshandels waren dafür ausschlaggebend. Des Weiteren wurde die Entscheidung des Bundeskartellamtes mit genügend Ausweichmöglichkeiten für die Endkunden begründet.
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